Gen-Lex

Zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Gen-Lex)

Es ist aufgrund des Entscheides, den der Rat getroffen hat, nämlich bei Artikel 1 Absatz 2 die Fassung der Minderheit I (Egerszegi) anzunehmen, gar nicht logisch zu beantragen, dass wir diesen neuen Artikel 6bis streichen. Wir können das gar nicht tun. Denn in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Minderheit I (Egerszegi), dem der Rat zugestimmt hat, steht, dass die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu beachten sei. Artikel 6bis ist nichts anderes als die konkrete Ausgestaltung genau dieses Zweckes. Deshalb müsste dieser Streichungsantrag schon aus logischen Gründen zurückgezogen werden, weil er absolut keinen Sinn mehr macht.

Es gibt aber auch inhaltliche Gründe, die die Grünen dazu veranlassen, zu Artikel 6bis Ja zu sagen und nicht etwa die Streichung zu unterstützen. Die Kommission hat uns einen wichtigen Artikel vorgelegt und gute Arbeit gemacht. Es gibt zwei Punkte, die für uns entscheidend sind:

  1. die Frage, wie man landwirtschaftliche Produkte vor den schädlichen Auswirkungen der Gentechnologie schützt;
  2. die Garantie der Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten, damit diese sicher sein können, dass die Produkte, die sie kaufen, wirklich gentechfrei sind.

Wir leben in der Schweiz in einem Land, von dem wir wissen, dass die ganz grosse Mehrheit der Bevölkerung keinen "Gentechfood" auf dem Teller will. Das Beispiel der Expoagricole kann gegen diese erdrückenden Umfrageergebnisse - 70 Prozent der Bevölkerung wollen das nicht - einfach nicht ankommen. Weil so viele Leute das nicht wollen, ist diese Bestimmung in Artikel 6bis ganz wichtig. Sie setzt nämlich die lückenlose und umfassende Kennzeichnung der Produkte voraus, und zwar vom Feld bis auf den Teller. Das wiederum bedingt getrennte Warenflüsse, ebenfalls vom Feld bis auf den Teller. Wahlfreiheit heisst also, dass die Konsumierenden alle Informationen haben, um den Entscheid, gentechfrei oder mit GVO produzierte Waren zu kaufen, wirklich auf der Basis umfassender Kenntnisse treffen können. Da ja, wie gesagt, die grosse Mehrheit der Bevölkerung keinen "Gentechfood" auf dem Teller will, ist es klar, in wessen Interesse die Verschleierung der Zusammensetzung der Produkte ist, nämlich in jenem der Gentechlobby. Deshalb ist es ganz wichtig, Artikel 6bis aufzunehmen.

Zum Punkt des Schutzes der gentechfreien Produktion vor Gentechverseuchung gibt es eindrückliche Beispiele aus anderen Ländern, die zeigen, was auf uns zukommt, wenn wir diesen Schutz nicht garantieren. Lassen Sie mich kurz die Geschichte des kanadischen Bauern Percy Schmeiser erzählen. Der Fall zeigt, zu welch verheerenden Folgen die Entwicklung führen kann, wenn traditionelle oder biologische Anbaumethoden gesetzlich nicht vor GVO geschützt sind. Percy Schmeiser ist Rapszüchter. Seine Felder wurden durch Pollenflug verseucht, wahrscheinlich von benachbartem Gentechraps oder aus anderer Quelle; das ist nicht ganz klar. Die Folge war, dass er sein Rapssaatgut nicht mehr verkaufen konnte, weil dieses Gentechanteile enthielt. Das ist die eine schlimme Folge dieser Kontaminierung. Aber es kommt noch schlimmer: Percy Schmeiser wurde vom amerikanischen Agrokonzern Monsanto wegen Patentverletzung angeklagt. Er habe Saatgut von genmanipuliertem Raps aus seiner Ernte gewonnen, statt es von Monsanto zu kaufen, lautete die Anklage. Das ist laut kanadischer Gesetzgebung nicht erlaubt, deshalb wurde Schmeiser zu einer hohen Busse verurteilt, die ihn inzwischen wirtschaftlich ruiniert hat. Das Verfahren gegen Percy Schmeiser ist immer noch hängig.

Es gibt ein weiteres Beispiel: Die kanadische Bioraps-Organisation in Saskatchewan kann ihren Bioraps zum Beispiel nicht mehr nach Japan verkaufen, wie sie das immer getan hat, weil er gentechverschmutzt ist. Diese Bioraps-Organisation hat eine Klage gegen Monsanto eingereicht.

Diese Beispiele zeigen deutlich, dass sichergestellt werden muss, dass die traditionelle oder die Bioproduktion auf keinen Fall durch GVO beeinträchtigt werden dürfen. Das will Artikel 6bis, und deshalb darf er unter keinen Umständen gestrichen werden.

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