Ausländergesetz

Debatte zum Ausländergesetz

Beim Familiennachzug wird es jetzt eine grosse Debatte geben. In den letzten Jahren hat der Familiennachzug pro Jahr etwa einen Drittel der neu Einreisenden ausgemacht. Ich sag's jetzt ein bisschen zynisch: Wenn man die Zahl der Ausländer begrenzen will, ohne auf Arbeitskräfte zu verzichten, ist das selbstverständlich der Hebel, bei dem man ansetzen kann. Aber wir wollen das nicht. Und das neue AuG macht hier einen Fortschritt in dem Sinn, dass im Gegensatz zur heutigen Gesetzgebung ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

In der Gegenwart ist es nämlich nicht so; der Familiennachzug wird von einer Reihe von Kriterien abhängig gemacht. Es gibt einen sehr grossen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, den Familiennachzug zu bewilligen oder nicht. Es gibt auch unterschiedliche Praxen in den Kantonen. Es gibt Kantone, die beim Erteilen von Bewilligungen für den Familiennachzug restriktiv sind, und es gibt Kantone, die fortschrittlicher sind. Ich komme aus einem Kanton, der die Kriterien streng anwendet: Das Einkommen wird errechnet, die Wohnungsgrösse wird angeschaut. Das führt dann häufig zum Ergebnis, dass Familien mit mehreren Kindern keine Bewilligung für einen Familiennachzug erhalten - mit dem Effekt, dass Väter, die lange in der Schweiz arbeiten und denen nie ermöglicht wird, mit ihren Angehörigen zusammenzuleben, diese nach den Sommerferien manchmal nicht mehr nach Hause schicken. Das führt dann dazu, dass Kinder versteckt werden und illegal anwesend sind. Und das bringt die Schulbehörden dann in den Clinch mit den Fremdenpolizeibehörden, weil die Schulbehörden davon ausgehen, dass das Recht der Kinder auf Bildung über der Durchsetzung des Fremdenpolizeirechtes steht.

Das soll im neuen AuG nun verbessert werden. Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug soll statuiert werden. Das ist gut so. Nun gibt es jedoch ein Aber - nämlich die Einschränkungen. Darüber werden wir jetzt bei Artikel 41 debattieren. Da kommen wir dann auf die Frage des Alters zu sprechen. Für EU-Angehörige ist es selbstverständlich, ihre Nachkommen - man kann ja bei 21-Jährigen fast nicht mehr von Kindern sprechen - unter 21 Jahren nachzuziehen. Das AuG macht hier eine Unterscheidung und setzt die Alterslimite bei 18 Jahren fest. Das ist einer der Unterschiede, die es wegen dem dualen System gibt, das EU-Angehörige anders behandelt als Nicht-EU-Angehörige, so genannte Drittstaatenangehörige. Die Frage des Alters wird eine Debatte absetzen. Das kommt in den folgenden Artikeln, weil es ja dann Minderheiten gibt, die beantragen, das Alter der Kinder, die Anspruch auf eine Bewilligung haben, noch weiter hinabzusetzen als auf 18 Jahre.

Die grüne Fraktion geht davon aus, dass es im Entscheid der Eltern liegen soll, wann sie ihre Kinder mitnehmen, und dass wir sie in dieser Frage nicht bevormunden sollten.

Wir gehen davon aus, dass alle Eltern grundsätzlich das Beste für ihre Kinder wollen. Wenn sie sie in ihrem Herkunftsland weiterschulen wollen oder wenn sie sie in die Schweiz mitnehmen wollen, soll das in ihrem Ermessen liegen; es ist nicht an uns, ihnen hier Vorschriften zu machen.

Über all das werden wir debattieren, aber ich komme jetzt zu meinem Minderheitsantrag, der in Artikel 41 den Absatz 3 betrifft. Da geht es um den Nachzug von Familienangehörigen, und zwar von Ehepartnern von Einheimischen. Ein Beispiel zu diesem Fall: Der Mann ist Schweizer, und er zieht, durch Heirat bedingt, eine ausländische Ehefrau in die Schweiz nach oder umgekehrt. Wir haben in den letzten Jahren von diesen schlimmen Fällen gehört: Bei einer Trennung werden die Frauen jeweils aus der Schweiz ausgewiesen. Es ist eine alte Geschichte, die wir schon lange zu regeln versuchen. Die parlamentarische Initiative Goll "Rechte für Migrantinnen" (96.461) hat ja hier zweimal in diesem Rat eine Mehrheit gefunden, und es ist an uns, jetzt einen weiteren Schritt zur Realisierung zu tun; einen kleinen haben wir gestern mit der Härtefallregelung in Artikel 30 getan.

Ich schlage Ihnen vor, dass diese nachgezogenen Ehepartner von Einheimischen bereits nach zwei Jahren ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten, und nicht erst nach fünf Jahren, wie das die Mehrheit der Kommission will. Damit verkürzt man diese Zeit der Unsicherheit, und wenn in dieser Zeit eine Trennung oder Scheidung erfolgt, dann sind die Ehepartner nicht mehr quasi dem Goodwill ihrer Schweizer Ehegatten ausgesetzt und haben nach zwei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Das ist der Sinn und Zweck meines Minderheitsantrages zu Absatz 3, und ich bitte Sie, ihm zuzustimmen.


Ich möchte einfach noch etwas sagen, denn Herr Schibli hat so kurz gesprochen, dass ich ihm die Frage nicht mehr persönlich stellen konnte. Zur Regelung mit den 14 Jahren: Wir wollen ja jetzt mit diesem Gesetz Leute, vor allem qualifizierte Leute - das war ja das Ursprungskonzept - von ausserhalb der EU. Wir haben das gestern mit Ihrem Antrag ein bisschen aufgeweicht, es sollen auch weniger qualifizierte Leute kommen können. Aber ich frage mich, ob das wirtschaftsfreundlich ist, wenn Sie Leuten, auch hoch qualifizierten, die harte Bedingung stellen, dass sie ihre Kinder, wenn sie älter als 14 Jahre sind, nicht mehr nachziehen können. Ich muss die Wirtschaftspartei, die Freisinnigen, fragen, ob Sie sich gut überlegt haben, diesen Antrag zu unterstützen. Es könnte ja sein, dass ein hoch qualifizierter Manager dann nicht mehr kommen und für die Schweizer Wirtschaft arbeiten will, weil man ihm sagt, dass er seine 15-jährige Tochter und seinen 16-jährigen Sohn nicht mitnehmen darf. Ich frage mich einfach: Was für ein unemanzipiertes Menschenbild steckt dahinter, wenn man den Leuten solche Vorschriften macht? Wären wir zufrieden, wenn solche Bedingungen uns betreffen würden? Würden wir uns das selber vorschreiben lassen?

Zu meinem eigenen Antrag, d. h. zu jenem der Minderheit II zu Artikel 43: Da schlage ich Ihnen vor, dass ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nachgezogen werden können und einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, und das ohne Einschränkungen im Bereich des Zusammenlebens. Frau Vermot hat es schon gesagt: Immer wollen wir ihnen vorschreiben, wie sie zu leben haben, auch was die Wohnungsgrösse anbelangt. Es gibt Regionen auf der Welt, in denen man daran gewöhnt ist, näher zusammenzurücken, als wir das gewohnt sind. Wieso schreiben wir den Leuten vor, dass sie so wohnen müssen wie wir? Das ist auch wieder eine Bevormundung. Die Formulierung "wenn sie nicht von Sozialhilfe abhängig sind" möchte ich Ihnen auch zu streichen beantragen - bedingungslos. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren sollen nachgezogen werden können, wenn ihre Partner beziehungsweise Eltern regulär in der Schweiz arbeiten und ihre Pflichten erfüllen. Das ist der Inhalt meines Antrages.


Ich kann es kurz machen. Es ist die gleiche alte Forderung, den Leuten nicht vorzuschreiben, in was für einer Wohnung sie leben müssen, wenn sie ihre Familienangehörigen nachziehen. Die Argumente dagegen habe ich schon beim vorherigen Artikel angeführt. Mein Kollege Geri Müller hat sie im Namen der Fraktion ausgeführt; ich verzichte auf eine Wiederholung der Argumente. Es geht um die Streichung dieses Passus, wonach man die Klausel der "bedarfsgerechten Wohnung" für nachzuziehende Angehörige von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung einführt.


Herr Blocher, Sie haben etwas sehr Problematisches darüber gesagt, dass Leute aus dem asiatischen Raum in der Schweiz schlechter zu integrieren seien als z. B. Europäerinnen und Europäer, haben aber gleichzeitig selber die Ausnahme gemacht, bei Tamilen würde das nicht stimmen. Jetzt frage ich Sie: Was sind denn die Gründe, warum Tamilen in der Schweiz so gut integrierbar sind und andere Asiaten nicht? Oder anders gefragt: Können Sie sich vorstellen, dass eine Informatikerin aus Indien in Zürich besser zu integrieren ist als jemand aus dem ländlichen Raum von Portugal?

Zurück