Asylgesetz. Teilrevision

Verschiedene Interpretationen von «Existenz»

Ich muss etwas richtig stellen, was Herr Weyeneth gesagt hat. Entweder war er gestern Morgen um 7 Uhr, als wir getagt haben, noch nicht ganz wach, oder er unterstellt uns böswillig etwas. Niemand hat gesagt, dass der Begriff der Existenz im Sinne der Mehrheit des Ständerates die materielle Existenz bedeutet.

Wir haben vielmehr gestern Morgen zwischen 7 Uhr und 8 Uhr deutlich festgehalten, dass es verschiedene Interpretationen von Existenz gibt. Der Nationalrat hat unter Gefährdung der Existenz die Bedrohung von Leib und Leben verstanden, die Bedrohung des Lebens. Darum haben wir in unserer Version das Wort Existenz herausgenommen und es durch konkrete Gefährdung ersetzt. Andere Interpretationen von Existenz meinen tatsächlich auch die materielle Existenz. Wenn man nicht mehr genug Mittel hat, um sich durchzubringen, sagt man zum Beispiel auf Deutsch: Meine Existenz ist nicht mehr gesichert.

Das sind die beiden Interpretationen. Der Ständerat hat wohl eher zur zweiten geneigt, aber trotzdem Beispiele aufgeführt - es wurde z. B. sexueller Missbrauch von Personen oder auch geschlechtsspezifische Gewalt erwähnt -, Gründe, warum man Personen nicht in ihr Herkunftsland zurückschaffen kann und sie vorläufig aufnehmen muss.

Weil dieser Begriff Existenz so unterschiedlich interpretiert wird, möchten wir auf diesen Begriff verzichten und die Situation der allgemeinen Gewalt umschreiben. Wir fügen deshalb an: Jemand, der durch diese Situation allgemeiner Gewalt konkret gefährdet ist, oder jemand, der keine medizinische Betreuung bekommen kann und dadurch konkret gefährdet ist, soll vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden.

Ich bitte Sie dringend, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Wir haben diesen Beschluss in der ersten Runde deutlich gefasst. Der Beschluss des Ständerates ist eigentlich eine Verschärfung unserer Version, wenn man Existenz im Sinne unserer Interpretation versteht, nämlich mit Bedrohung der Existenz.

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